1. Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen der eurodrives antriebe ag, nachfolgend eurodrives genannt. Mit der Bestellung gelten deren Liefer- und Zahlungsbedingungen als akzeptiert. Abweichungen und besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Insbesondere gelten andere „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ nur, wenn sie von der eurodrives schriftlich anerkannt worden sind. Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, der unwirksamen in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst weitgehend entsprechende ersetzen. Die Gültigkeit des Vertrags wird davon nicht betroffen.
2. Technische Unterlagen, Know-how, Geheimhaltung
Alle technischen Unterlagen bleiben im Eigentum von eurodrives und dürfen ohne schriftliches Einverständnis weder kopiert noch vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Änderungen bleiben vorbehalten. Technische Unterlagen, Prospekte und Kataloge sind nicht verbindlich. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
3. Lieferumfang
Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von eurodrives massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert verrechnet.
4. Preise
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, netto exkl. MwSt ab Werk sowie ohne Nebenkosten wie z.B. Verpackung und Fracht, allfällige andere Spesen und Montage. Werden spezielle Zertifikate, Ursprungszeugnisse usw. verlangt, ist eine entsprechende Verrechnung vorbehalten. Fracht und Verpackung werden zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich.
5. Zahlungsbedingungen
Zahlung: innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge. Andere Zahlungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Garantierückbehalte sind nicht gestattet. Verzögert sich die Auslieferung der versandbereiten Ware kann trotzdem fakturiert werden.
6. Eigentumsvorbehalt
eurodrives behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren gänzlichen Bezahlung vor. Der Besteller ermächtigt eurodrives mit Abschluss des Vertrages, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
7. Engineering, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung
Es kommen die im Zeitpunkt des Aufwandes gültigen Ansätze zur Verrechnung. (eurodrives Stundensatz-Vereinbarung)
8. Versand
Mit der Übergabe der Ware an die Versandstation bzw. an die Speditionsfirma gilt die Lieferung als vollzogen. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Empfängers auch wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde.
9. Rahmenaufträge
Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfristen ist eurodrives berechtigt, die Ware auszuliefern und zu verrechnen. Fehlen besondere Vereinbarungen, sind Waren aus Rahmenaufträge innerhalb eines Jahres nach Bestellung zu beziehen.
10. Garantiebestimmungen
Allfällige Garantieansprüche können nur bei Einhaltung der Montage- und Betriebsvorschriften geltend gemacht werden. Es folgt vorerst eine Garantieprüfung die durch den eurodrives Technical Support durchgeführt wird. Die Garantiefrist beträgt bei einschichtigem Normalbetrieb 12 Monate ab Lieferdatum. Für Reparatur- und Austauscheinheiten wird die Garantiefrist nicht verlängert und stützt sich auf das erste Lieferdatum der Ware.
Für Produkte von Herstellern, die eurodrives nicht in der Schweiz repräsentiert, gelten die von den Unterlieferanten eurodrives gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die nicht eurodrives zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. eurodrives erfüllt die Verpflichtungen bei Mängeln der gelieferten Waren nach eigener Wahl wie folgt:
1. durch Nachbesserung der mangelhaften Ware
2. durch Ersatz der mangelhaften Ware in der ursprünglich vereinbarten Form und Ausführung.
Jede weitergehende Haftung — gleichgültig aus welchem Rechtsgrund- insbesondere für direkte und indirekte Schäden sowie für Unkosten und Montagekosten, wird wegbedungen.
eurodrives verpflichtet sich, alle Teile, die während genannter Frist nachweisbar zufolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, nach eigener Wahl zu reparieren oder zu ersetzen. Die Kosten für Hin- oder Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. eurodrives steht ein Anspruch auf Rückgabe der ersetzten Teile zu. Die natürliche Abnützung von Teilen ist von der Garantie ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden infolge ungenügender Wartung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemässer Montage und höherer Gewalt. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte und ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Garantieansprüche müssen vom Besteller innerhalb der Garantiezeit schriftlich geltend gemacht werden. Garantieleistungen sind in jedem Fall nur dann geschuldet, wenn der Besteller seinerseits seinen Vertragspflichten — insbesondere bezüglich der vereinbarungsgemässen Bezahlung — nachgekommen ist.
11. Reklamationen
Mängel sind umgehend schriftlich mitzuteilen.
12. Lieferfristen
Der vereinbarte Liefertermin beruht auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung. Alle Entschädigungsansprüche für direkte oder indirekte Schäden, die aus verspäteter Lieferung entstehen, sind ausdrücklich wegbedungen. Wegbedungen ist weiter das Recht des Bestellers, bei Überschreiten der Lieferzeit — auch wenn ein bestimmter Termin vereinbart sein sollte — ohne angemessene Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten.
13. Umtausch
Umtausch- und Rücknahmesendungen werden nur nach vorgängiger schriftlicher Absprache akzeptiert. Sämtliche daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der im Handelsregisterauszug eingetragene Firmensitz.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Verträge sowie sämtliche von ihnen erfassten Geschäftsfälle unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf v. 11.4.1980 wird ausgeschlossen. Zuständig ist das ordentliche Gericht am Sitz der Gesellschaft, Kanton Zug.